Vergütung – Steuerberaterkosten

Steuerberatung ist ihre Investition in Sicherheit und die Zukunft.

Wir stellen sicher, dass ihre steuerlichen Angelegenheiten korrekt und rechtssicher bearbeitet werden. Natürlich möchten wir vermeiden, dass Sie unnötig Steuern zahlen und vielleicht zahlen Sie mit uns auch mal mehr Steuern nach, weil Sie bisher unbewusst Steuern verkürzt haben und dies nicht aufgefallen ist. Auch zahlen Sie manchmal mehr an den Steuerberater, als Sie an Steuern zurückerhalten, da der Steuerberater ein Honorar erhält und keine Provision. Dahingegen kann jedoch die Schadensbegrenzung ein vielfaches Kosten, wenn der Steuerberater nicht rechtzeitig einbezogen wurde.

Steuerberaterkosten setzen sich grundsätzlich zusammen aus der Gebühr für die erbrachte Beratungsleistung und einem Auslagenersatz. Die Gebühren sind durch das Steuerberatungsgesetz (StBerG) an die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) gebunden.

Gemäß § 64 StBerG darf die Höhe der Gebühren den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen, welche sich nach den Kriterien

  • Zeitaufwand,
  • Wert des Objekts und
  • Art der Aufgabe richten.

Für den überwiegenden Teil der beruflichen Tätigkeit sieht die Verordnung die Wertgebühr vor, das heißt über einen Gegenstandswert, den daraus ergebenden Wert nach einer der fünf Tabellen und einem bestimmten zulässigen prozentualen Anteil des Werts errechnet sich die Gebühr.

Die Anwendung der Zeitgebühr ist auf eine bestimmte Anzahl von Gebührentatbeständen beschränkt.

Die Gebühren für einzelne Tätigkeiten ergeben sich aus den §§ 21 bis 46 StBVV. Für die einzelnen Tätigkeiten sieht die Steuerberatervergütungsverordnung in der Regel eine Rahmengebühr vor. Folgende Tätigkeiten sind in der StBVV aufgeführt:

  • Beratung (§§ 21, 22 StBVV)
  • Anträge (§ 23 StBVV)
  • Steuererklärungen (§§ 24 bis 31 StBVV)
  • Buchführung (§§ 32 bis 34 StBVV)
  • Abschlussarbeiten (§§ 35 bis 39 StBVV)
  • Rechtsbehelfe und -mittel (§§ 40 bis 46 StBVV)

§ 11 StBVV regelt, dass ein Steuerberater, wenn die Steuerberatervergütungsverordnung einen Rahmen für die Gebühr vorsieht, diese im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen bestimmt. Auch ein besonderes Haftungsrisiko kann der Steuerberater bei der Bestimmung des Gebührensatzes heranziehen. Daraus folgt, dass der Gebührensatz bei einer Angelegenheit mit einem durchschnittlichen Umfang und Schwierigkeitsgrad in der Mitte des jeweils vorgesehenen Gebührenrahmens anzusiedeln ist. Ein geringerer oder höherer Aufwand bzw. Schwierigkeitsgrad ist dann vom Steuerberater vermindernd bzw. erhöhend bei der Bestimmung des Gebührensatzes zu berücksichtigen.

Die Kriterien für die Bestimmung des Gegenstandswertes ergeben sich aus den jeweils für die abzurechnende Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften in Verbindung mit § 10 StBVV. Danach richtet sich der Gegenstandswert in der Regel nach dem steuerlichen Interesse des Mandanten. Teilweise enthält die Steuerberatervergütungsverordnung aber Mindestgegenstandswerte, die bei der Berechnung der Gebühren des Steuerberaters zu Grunde zu legen sind, wenn das steuerliche Interesse des Mandanten geringer ist. So bestimmt zum Beispiel § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV, dass sich für die Anfertigung der Steuererklärung ohne Ermittlung der Einkünfte der Gegenstandswert nach der Summe der positiven Einkünfte richtet, jedoch mindestens 8000,00 € beträgt.

Aus den Gebührentabellen A bis E ergibt sich dann unter Heranziehung des Gegenstandswertes und des nach § 11 StBVV festgesetzten Gebührensatzes die Höhe der einzelnen Gebühr ohne Umsatzsteuer.

Für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kann der Steuerberater gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 StBVV eine Gebühr von 1/20 bis 12/20 nach Tabelle A berechnen. Der Gegenstandswert ist in diesem Fall der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt.

Für die Vertretung in einem vollstreckungsrechtlichen, gerichtlichen und anderen Verfahren verweisen die §§ 44, 45 StBVV auf das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Für ein eventuell durchgeführtes Vorverfahren richten sich die Gebühren jedoch nach § 40 StBVV.

Der Steuerberater kann gemäß § 13 StBVV auch eine Zeitgebühr von 30,00 bis 70,00 € je angefangene halbe Stunde berechnen, wenn dies die Steuerberatervergütungsverordnung vorsieht oder keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes vorliegen. Dies gilt zum Beispiel für die Prüfung von Steuerbescheiden (§ 28 StBVV), die Teilnahme an Prüfungen (§ 29 StBVV) und die Einrichtung der Buchhaltung (§ 32 StBVV).

Eine Berechnung nach Zeitgebühr ist nicht möglich bei Antragstellungen im Sinne des § 23 StBVV und bei der Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40 StBVV), bei Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44 StBVV) und bei gerichtlichen und anderen Verfahren im Sinne der §§ 45, 46 StBVV. Die Höhe der Zeitgebühr kann vom Steuerberater unter Berücksichtigung des  § 11 StBVV bestimmt werden. Insoweit gilt das zur Bestimmung des Gebührensatzes Gesagte.

Beratungen werden nach der benötigten Zeit abgerechnet. 

Für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater von seinem Auftraggeber gemäß § 8 StBVV einen angemessenen Vorschuss fordern, soweit der Auftrag noch nicht erledigt ist. Wird der geforderte Vorschuss nicht gezahlt, ist der Steuerberater nicht zur Vorleistung verpflichtet.